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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 1416/03 (BVerfG)
§§: AO 1977 § 171 Abs. 3, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20
Schlagwörter Verfassungsmäßigkeit, verdeckte Gewinnausschüttung, Kapitalvermögen, Ablaufhemmung, Verjährung, Festsetzungsfrist, Anfechtung, Änderungsbescheid
Rechtsfrage: Verfassungsbeschwerde wegen des Ansatzes einer verdeckten Gewinnausschüttung als Einnahme aus Kapitalvermögen: Hemmung der Verjährung aufgrund Anfechtung eines vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassenen Änderungsbescheides?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 01.07.2003
Vorinstanz/AZ: 6 K 1225/01 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 12 60
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 06.07.2006
Erledigungs-Az: 2 BvR 1416/03
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen