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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 9/24 (BFH) |
| §§: | GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2, GewStG § 10 a |
| Schlagwörter | Gewerbeverlust, Stille Gesellschaft, Atypische stille Gesellschaft, Organgesellschaft, Ausscheiden |
| Rechtsfrage: | Kann ein Gewerbeverlust aus der Auflösung der stillen Gesellschaft einer zum 31.12.2008 beendeten atypisch stillen Gesellschaft gewerbesteuerlich beim Organträger zum Ansatz im Jahr 2008 kommen, soweit der Anteil am Gewerbeverlust auf eine Organgesellschaft, die Teil der atypisch stillen Gesellschaft war, entfällt? Geht bei Ausscheiden einer Gesellschaft aus einer AG & Atypisch Still bei dem ausscheidenden Gesellschafter der zum Zeitpunkt des Ausscheidens auf ihn entfallende laufende Gewerbeverlust und der vortragsfähige Gewerbeverlust unter, dies auch dann, wenn der ausscheidende Gesellschafter gleichzeitig Organträger ist im Verhältnis zu dem allein verbleibenden Gesellschafter, der gleichzeitig Organgesellschaft ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 15.02.2024 |
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 2315/20 |