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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 28/19 (BFH)
§§: EStG § 50 d Abs. 9, DBA-Zypern Art. 14 Abs. 4, AEUV Art. 45
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Seeschiff, Geschäftsleitung, Zypern
Rechtsfrage: Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus der nichtselbständigen Tätigkeit an Bord eines zypriotischen Seeschiffes. 1. Steht nach der Regelung in Art. 14 Abs. 4 des ab 2012 geltenden DBA-Zypern, welche durch die Protokollerklärungen konkretisiert wurde, allein Zypern das Besteuerungsrecht zu, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, also des Arbeitgebers, auf Zypern befindet? Ist es nicht erforderlich, dass das Unternehmen selbst internationalen See- oder Luftverkehr betreibt? Legt das BMF-Schreiben vom 3.5.2018 (BStBl 2018 I S. 643, Tz. 8.2.5), wonach Arbeitgeber i.S. des Art. 14 DBA-Zypern nur derjenige sein kann, der eigenständig den Schiffsverkehr betreibt, das DBA-Zypern unzutreffend aus? - 2. Liegen die Voraussetzungen des § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, wenn in den Fällen, in denen das Schiff, auf dem der Steuerpflichtige beschäftigt ist, nicht auf Zypern registriert ist, eine Besteuerung auf Zypern nur dann durchgeführt wird, wenn ein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt auf Zypern vorliegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 16.04.2019
Vorinstanz/AZ: 6 K 206/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 10 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.04.2022
Erledigungs-Az: I R 28/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 12.4.2022) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.