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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-102/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Unternehmereigenschaft, juristische Person des öffentlichen Rechts, Wettbewerbsverzerrungen
Rechtsfrage: 1. Können die Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Staaten, Ländern, Gemeinden oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 der RL 77/388/EWG von der Steuer befreit sind, nur dadurch gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der RL 77/388/EWG als Tätigkeiten "behandeln", die diesen Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, dass die Mitgliedstaaten eine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Regelung treffen? - 2. Können "größere Wettbewerbsverzerrungen" i.S. von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 i.V.m. Unterabs. 2 der RL 77/388/EWG nur dann vorliegen, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten konkurrierender privater Steuerpflichtiger führen würde, oder auch dann, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu ihren Lasten führen würde?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 20.12.2007
Vorinstanz/AZ: V R 70/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 13 69
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.06.2009
Erledigungs-Az: Rs C-102/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 21 00