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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 16/21
§§: KStG § 8 b Abs. 4 Satz 6, KStG § 8 b Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Schachtelbeteiligung, Schachtelprivileg, Beteiligung
Rechtsfrage: Anwendung des § 8 b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehraktigem unterjährigen Erwerb: 1. Dient das Tatbestandsmerkmal "Beteiligung" in § 8 b Abs. 4 Satz 6 KStG nach seinem im Geschäftsverkehr verstandenen Inhalt im Wesentlichen der Bestimmung der ideellen Summe der gesellschaftsrechtlichen Berechtigungen des Anteilseigners am Kapital und am Gewinn der Kapitalgesellschaft und erschöpft es sich damit in der Umschreibung dieser Größe durch Angabe eines entsprechenden Prozentsatzes? - 2. Tritt die Rechtsfolge des § 8 b Abs. 4 Satz 6 KStG bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 15.03.2021
Vorinstanz/AZ: 6 K 1163/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 09 16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.09.2023
Erledigungs-Az: I R 16/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 00 32