Schlagwörter |
Belgien, EG, EU, Provinzialsteuer, Motor, Erdgasanlage, Subventionskontrolle, zollgleiche Abgabe, Erstattung, Motorkraftsteuer |
Rechtsfrage: |
1. Ist die Befreiung von einer Provinzialsteuer auf Motorkraft, die nur für Motoren gilt, die in Erdgasanlagen verwendet werden, nicht aber für Motoren, die für andere Industriegase verwendet werden, als eine staatliche Beihilfe i.S. von Art. 87 der konsolidierten Fassung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzusehen? - 2. Falls die vorstehende Frage bejaht wird, muss das nationale Gericht, bei dem eine Klage eines Steuerpflichtigen anhängig ist, der nicht in den Genuss der Befreiung von der Provinzialsteuer auf Motorkraft gekommen ist, die Behörde, die diese Steuer erhoben hat, verurteilen, sie dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn es feststellt, dass es dieser Behörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, diese Steuer von einem Steuerpflichtigen zu verlangen, der in den Genuss der Befreiung von der Motorkraftsteuer gekommen ist? - 3. Ist eine Motorkraftsteuer, mit der Motoren belastet werden, die für den Verdichterstationen erfordernden Transport von Industriegasen unter sehr hohem Druck in Rohrleitungen verwendet werden, als eine nach den Art. 25 ff. der konsolidierten Fassung des Vertrages verbotene Abgabe gleicher Wirkung anzusehen, wenn sich herausstellt, dass sie von einer Provinz oder Gemeinde de facto anlässlich des Transports von Industriegasen außerhalb ihrer Gebietsgrenzen erhoben wird, während der Transport von Erdgas unter den gleichen Bedingungen von dieser Steuer befreit ist? - 4. Ist eine Motorkraftsteuer, mit der Motoren belastet werden, die für den Verdichterstationen erfordernden Transport von Industriegasen unter sehr hohem Druck in Rohrleitungen verwendet werden, als eine nach den Art. 90 ff. des Vertrages verbotene inländische Besteuerung anzusehen, wenn sich herausstellt, dass der Transport von Erdgas von dieser Steuer befreit ist? - 5. Falls die vorstehenden Fragen zu bejahen sind, ist der Steuerpflichtige, der die Motorkraftsteuer entrichtet hat, dann berechtigt, ihre Erstattung seit dem 16.7.1992, dem Tag der Verkündung des Urteils Legros u. a., zu verlangen? |