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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 1 BvL 21/12 (BVerfG)
§§: ErbStG 1997 i.d.F. vom 24.12.2008 § 19 Abs. 1, ErbStG 1997 i.d.F. vom 24.12.2008 § 13 a, ErbStG 1997 i.d.F. vom 24.12.2008 § 13 b, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Betriebsvermögen, Gleichheit, Steuervergünstigung
Rechtsfrage: Verfassungswidrigkeit von § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13 a und 13 b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die in §§ 13 a und 13 b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen? Führen die Verfassungsverstöße teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden? - Normenkontrollverfahren
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 27.09.2012
Vorinstanz/AZ: II R 9/11
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 26 99
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 17.12.2014
Erledigungs-Az: 1 BvL 21/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 00 45