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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-478/21 P (EuGH)
§§: DVO (EU) 2018/140, VO (EU) 2016/1036 Art. 3, VO (EU) 2016/1036 Art. 6, VO (EU) 2016/1036 Art. 19, VO (EU) 2016/1036 Art. 20
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Antidumpingzoll, Einfuhr, Gusseisen, China, Indien, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Rechtsmittel mehrerer Unternehmen gegen das EuG-Urteil vom 19.5.2021 in der Rechtssache T-254/18: Der Rechtsmittelführerinnen beantragen, - das angefochtene Urteil aufzuheben; - den Anträgen der Rechtsmittelführerinnen in ihrer Klage beim Gericht stattzugeben und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 der Kommission vom 29.1.2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien für nichtig zu erklären, soweit sie die CCCME, die einzelnen Unternehmen und die betroffenen Mitglieder betrifft, und - der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen und die Streithelferinnen zu verurteilen, ihre eigenen Kosten zu tragen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 19.05.2021
Vorinstanz/AZ: Rs T-254/18
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 382 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.09.2023
Erledigungs-Az: Rs C-478/21 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 17 25