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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 20/20 (BFH)
§§: KStG § 8 Abs. 7, KStG § 8 Abs. 8, KStG § 8 Abs. 9 Satz 3, KStG § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, KStG § 4 Abs. 3, KStG § 14, EStG § 10 d, AEUV Art. 107, AEUV Art. 108 Abs. 3
Schlagwörter Verlustvortrag, Organschaft, EG, EU, Versorgung, Verkehr, Beihilfe
Rechtsfrage: Behandlung von Verlustvorträgen im Zusammenhang mit der Spartenbesteuerung bei Begründung einer Organschaft im Bereich Verkehr und Versorgung: 1. Führt die Begründung einer Organschaft zwischen einer Eigengesellschaft als Organträgerin und einer als Versorgungsunternehmen tätigen Organgesellschaft, an der die Organträgerin bislang nur eine Beteiligung hielt, im Rahmen der Spartenrechnung nicht zur Bildung einer neuen Sparte, auch wenn bis dahin lediglich eine Organschaft zwischen der Eigengesellschaft als Organträgerin und einer als Verkehrsunternehmen tätigen Organgesellschaft besteht? Werden Verlustvorträge aus dem Verkehrsbereich danach durch das Hinzutreten der Organschaft aus dem Versorgungsbereich nicht "eingefroren"? Ist die Sparte Verkehr/Versorgung unabhängig davon, ob beide Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt werden, stets als einheitlich anzusehen? - 2. Müssen sich Organträger im Rahmen der Spartenrechnung die Tätigkeiten der Organgesellschaften als eigene Tätigkeiten zurechnen lassen? - 3. Führt die dauerhafte Zusammenfassung zur einheitlichen Sparte Verkehr/Versorgung mit der Folge der Nutzungsmöglichkeit von Verlustvorträgen aus dem Verkehrsbereich nicht zu einer Verletzung von EU-Beihilferegelungen nach Art. 107 ff. AEUV? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 06.04.2020
Vorinstanz/AZ: 4 K 1112/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 14 22
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an V. Senat - neues Aktenzeichen: V R 51/20
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