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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 55/20 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, EStG § 32 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Progressionsvorbehalt, Sonderausgabe, Sozialversicherungsbeitrag
Rechtsfrage: Sonderausgabenabzug bei ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen: 1. Fordert das Unionsrecht keine doppelte, über das einfachgesetzlich normierte Abzugsverbot hinausgehende, Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen im Tätigkeitsstaat und im Wohnsitzstaat? - 2. Ist, da Sonderausgaben nicht zu den Einkünften zählen und erst im Anschluss an die Ermittlung der Einkünfte vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 2 Abs. 4 EStG), ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts unter Berücksichtigung des § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgeschlossen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 07.08.2020
Vorinstanz/AZ: 1 K 1501/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 02 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.02.2023
Erledigungs-Az: I R 55/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: X R 25/20 - Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 06 83