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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I B 163/00 |
| §§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
| Schlagwörter | Betriebsaufspaltung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Mietvertrag, Miete |
| Rechtsfrage: | Sind im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die verspätet geleisteten Mietzinszahlungen einer GmbH an die Besitzgesellschaft, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verdeckte Gewinnausschüttungen, weil der Mietvertrag nicht wie vereinbart durchgeführt worden ist? |
| Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
| Vorinstanz/Datum: | 30.08.2000 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 837/99 K |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 28.02.2001 |
| Erledigungs-Az: | I B 163/00 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |