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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 23/10 (BFH)
§§: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3, GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 3, GG Art. 3 Abs. 1, BewG § 138, BewG § 146
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Verfassungsmäßigkeit, Gesonderte Feststellung, Grundstück, Gleichheit
Rechtsfrage: Ist die durch § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der gesondert festgestellten Grundstückswerte nach §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig? - Hält § 11 Abs. 1 GrEStG einer am Gleichheitssatz orientierten verfassungsrechtlichen Prüfung stand? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 15.07.2009
Vorinstanz/AZ: 5 K 683/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 27 94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.11.2015
Erledigungs-Az: II R 23/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an BVerfG durch BFH-Beschluss vom 2.3.2011 - II R 23/10 und Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG -- Erledigung der Hauptsache