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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 12/22 (BFH)
§§: KStG § 8 b Abs. 6 Satz 2, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 3, KStG § 8 b Abs. 7 Satz 1, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
Schlagwörter Teilwertabschreibung, Kreditinstitut, Beteiligung
Rechtsfrage: Ist § 8 b Abs. 6 Satz 2 KStG auf Sparkassen privaten Rechts entsprechend anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 28.10.2021
Vorinstanz/AZ: 1 K 72/19
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.09.2024
Erledigungs-Az: I R 12/22
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 18 73