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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 16/21 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12
Schlagwörter Soldat, Rechtsanwaltskosten, Veranlassungszusammenhang, Kosten der privaten Lebensführung, Disziplinarverfahren
Rechtsfrage: Können Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten eines Soldaten, die ihm für die rechtliche Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung entstanden sind, welches im Wesentlichen aufgrund der Verletzung von Dienstpflichten durch private Postings auf einem Social-Media-Kanal eröffnet wurde, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 17.06.2021
Vorinstanz/AZ: 14 K 997/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 17 70
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.01.2024
Erledigungs-Az: VI R 16/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 06 18