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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 21/21 (BFH)
§§: EStG § 33 a Abs. 1 Satz 4
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt, Bedürftigkeit, Kind, Geringes Vermögen, Schonvermögen
Rechtsfrage: Stellt die Definition eines geringen Vermögens für die Zwecke des § 33 a Abs. 1 EStG auch im Jahr 2019 i.d.R. nur eine Betragshöhe bis 15.500 Euro dar (siehe R 33 a.1 Abs. 2 EStR), der bei der Bedürftigkeitsprüfung i.S. des § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG zugrunde zu legen ist? Ist die seit 1975 unveränderte Vermögensgröße aufgrund des Kaufkraftverlusts anzupassen? - Im konkreten Streitfall bewegt sich das Vermögen des Unterhaltsempfängers leicht oberhalb des Schonvermögens in Höhe von 15.500 Euro. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 26.08.2021
Vorinstanz/AZ: 6 K 1098/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 15 72
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.02.2024
Erledigungs-Az: VI R 21/21
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 09 95