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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 22/05
§§: AO 1977 § 119 Abs. 1, AO 1977 § 125, AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 3
Schlagwörter Vorläufigkeitsvermerk, Hinreichende Bestimmtheit, Nichtigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei
Rechtsfrage: Anwendungsbereich des § 165 AO 1977: Ist die in Gewinnfeststellungsbescheiden enthaltene Nebenbestimmung "vorläufig gemäß § 165 AO" wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig und damit die Aufhebung der Bescheide nach § 165 Abs. 2 AO 1977 rechtswidrig oder bedurfte es im Streitfall keiner weiteren Erläuterung zum Umfang der Vorläufigkeit, weil aufgrund erklärter hoher Verluste aus einer neu eröffneten Kunstgalerie offenkundig war, dass das FA noch eine abschließende Prüfung hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht/Liebhaberei beabsichtigte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 31.05.2005
Vorinstanz/AZ: 10 K 1657/02 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 02 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.07.2007
Erledigungs-Az: X R 22/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 37 80