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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 22/21
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Einheitlichkeit, Ausbildung, Studium, Berufstätigkeit
Rechtsfrage: Stellt die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin eine abgeschlossene Erstausbildung dar? Ist ein darauffolgendes Jurastudium zusammen mit der vorangegangenen Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin als einheitliche Erstausbildung anzusehen? Stellt die Tätigkeit als Steuerinspektorin die Hauptsache und das Jurastudium die Nebensache dar, sodass eine zeitliche Unterordnung des Studiums unter die Berufstätigkeit anzunehmen ist? Fehlt eine trennscharfe Rechtsprechung zwischen einheitlicher Erstausbildung und berufsbegleitender Weiterbildung (Zweitstudium), um zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 14.06.2021
Vorinstanz/AZ: 9 K 370/21 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 16 22
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.04.2022
Erledigungs-Az: III R 22/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 12 55