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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 33/21 (BFH)
§§: AO § 240, AO § 233 a, AO § 93 b, AO § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4, AO § 93 Abs. 8, DSGVO Art. 77, DSGVO Art. 78
Schlagwörter Säumniszuschlag, Verfassungswidrigkeit, Pfändung, Zwangsvollstreckung, Auskunft, Datenschutz
Rechtsfrage: Gelten die Regelungen des § 93 Abs. 8 AO auch für Auskunftsersuchen der Finanzbehörde für zu vollstreckende Säumniszuschläge und Zinsen, die bzgl. ihrer Verfassungsmäßigkeit in Frage stehen, sodass ein Kontenabruf gem. § 93 b AO mangels vorherigen Ersuchens einer Vermögensauskunft unzulässig ist? Begründen Art. 77 und 78 DSGVO auch eine inhaltliche gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Aufsichtsbehörde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 27.10.2021
Vorinstanz/AZ: 2 K 1415/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 00 83
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.12.2023
Erledigungs-Az: IX R 33/21
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: II R 37/21 - Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 04 00