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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 34/22 (BFH)
§§: GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. b, UmwStG § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6, GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3, GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 2 Satz 1, GewStG § 7 Abs. 1 Satz 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Beteiligungsveräußerung, Mehrstöckige Personengesellschaft, Steuerschuldner, Gewerbesteuerbefreiung
Rechtsfrage: Beteiligungsveräußerung im Rahmen von mehrstöckigen Personengesellschaften: Steuerschuldnerin und Anwendbarkeit des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG - 1. Ist Schuldnerin der Gewerbesteuer nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG im Falle einer Beteiligungsveräußerung im Rahmen von mehrstöckigen Personengesellschaften nur die Gesellschaft, an der der anteilsveräußernde Gesellschafter unmittelbar beteiligt ist? - 2. Kommt die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG im Rahmen einer mehrstöckigen Gesellschaftsstruktur nur bei derjenigen Gesellschaft zur Anwendung, die die persönlichen und tatbestandlichen Voraussetzungen selbst erfüllt? Wird nur derjenige Gewerbeertrag befreit, der unmittelbar aus der privilegierten Tätigkeit erzielt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 26.08.2022
Vorinstanz/AZ: 2 K 1842/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 18 20
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an X. Senat - neues Aktenzeichen: X R 31/22