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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 25/21 (BFH)
§§: UStG § 3 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3, UStG § 10 Abs. 5 Nr. 2, RL 2006/112/EG Art. 56 Abs. 2
Schlagwörter Ort, Firmenwagen, Arbeitnehmer, Überlassung, Entgelt, Mindestbemessungsgrundlage
Rechtsfrage: Überlassung eines Firmenfahrzeugs an Arbeitnehmer als entgeltliche Vermietungsleistung: 1. Handelt es sich bei der Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs an seinen Arbeitnehmer - auch zu Privatfahrten - auch dann um eine entgeltliche Vermietungsleistung i.S. des § 3 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG, wenn der Arbeitnehmer hierfür keine Zahlung leistet, keinen Teil seiner Barvergütung verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen gewählt hat, sondern lediglich seine Arbeitsleistung erbringt? - 2. Ist, soweit in der Zuzahlung durch den Arbeitnehmer des auch zu Privatfahrten genutzten Fahrzeugs ein Entgelt gesehen wird, die Mindestbemessungsgrundlage entsprechend § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG anzuwenden, wenn die Leistung - wäre sie unentgeltlich - in Deutschland nicht steuerbar wäre? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 29.07.2021
Vorinstanz/AZ: 1 K 1034/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 15 28
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.06.2022
Erledigungs-Az: V R 25/21
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 16 32