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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 50/23 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 3 Satz 4, EStG § 6 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 2, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, HGB § 247 Abs. 2
Schlagwörter Gold, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Negativer Progressionsvorbehalt
Rechtsfrage: Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen - Nichtberücksichtigung eines aus dem Ankauf von Goldbarren resultierenden Verlustes bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wegen § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 26.06.2023
Vorinstanz/AZ: 3 K 1681/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 18 14