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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 21/23 (BFH)
§§: UStG § 17 Abs. 1 Satz 1, UStG § 10 Abs. 1 Satz 2, UStG § 15 Abs. 4
Schlagwörter Vermittlung, Entgelt, Erlebnisgutschein, Wertgutschein, Vorsteueraufteilung
Rechtsfrage: Zur Besteuerung des Vertriebs von sog. Erlebnisgutscheinen für Leistungen fremder Dritter: 1. Erzielt ein Vermittler von Erlebnisleistungen, der in fremdem Namen für die jeweiligen Veranstalter dieser Erlebnisse Gutscheine vertreibt, das Entgelt für die von ihm erbrachte Leistung bereits bei Verkauf und Ausgabe der Gutscheine, und zwar in Höhe der jeweiligen Vermittlungsprovisionen? - 2. Führt der bei Verfall der nicht eingelösten Erlebnisgutscheine beim Vermittler verbleibende Verkaufserlös zu einer (nachträglichen) Erhöhung der zuvor nur aus der mit dem entsprechenden Erlebnispartner vereinbarten Vermittlungsprovision bestehenden Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG? - 3. Zum Vorsteuerabzug in Bezug auf Eingangsumsätze, die mit Ausgangsumsätzen aus später verfallenden Wertgutscheinen in Zusammenhang stehen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 28.09.2023
Vorinstanz/AZ: 5 K 1404/18 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 17 83
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.09.2024
Erledigungs-Az: V R 21/23
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 18 33