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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-187/21 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 30 Abs. 2 Buchst. a, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 30 Abs. 2 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zollkodex, Zolltarif, Zollwert, Transaktionswert, Datenbank
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass als Zollwert nur der Wert berücksichtigt werden kann und muss, der in einer Datenbank der mitgliedstaatlichen Zollbehörde, die auf ihren eigenen zolltariflichen Behandlungen beruht, ausgewiesen ist? - 2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist bei der Ermittlung des Zollwerts im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu kontaktieren, um den in ihrer Datenbank ausgewiesenen Zollwert gleichartiger Waren einzuholen und/oder bedarf es der Abfrage einer gemeinschaftlichen Datenbank und der Einholung der darin ausgewiesenen Zollwerte? - 3. Können Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates dahin ausgelegt werden, dass die weder von der nationalen Zollbehörde noch von einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats beanstandeten Transaktionswerte der eigenen Transaktionen der die zolltarifliche Behandlung beantragenden Person bei der Zollwertermittlung keine Berücksichtigung finden können? - 4. Ist das Erfordernis desselben oder annähernd desselben Zeitpunkts in Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates dahin auszulegen, dass es auf ungefähr 45 Tage vor und nach der zolltariflichen Behandlung begrenzt werden kann?
Vorinstanz: Kúria (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. 228 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.06.2022
Erledigungs-Az: Rs C-187/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 09 51