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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-87/23 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 28, RL 2006/112/EG Art. 73
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, gemeinnützige Organisation, staatliche Beihilfe, Ausbildungsdienstleistung, Weiterbildungsdienstleistung, Dienstleistungserbringer
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass eine gemeinnützige Organisation, deren Tätigkeit die Durchführung von Programmen, die durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung über staatliche Beihilfen finanziert werden, zum Gegenstand hat, als Steuerpflichtiger anzusehen ist, der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt? - 2. Ist Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass ein Verein, der in der Praxis keine Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen erbringt, gleichwohl als Dienstleistungserbringer zu behandeln ist, wenn die Dienstleistungen von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer erworben wurden, um die Durchführung eines Projekts zu ermöglichen, das durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung über staatliche Beihilfen finanziert wird? - 3. Ist, wenn der Dienstleistungserbringer vom Dienstleistungsempfänger nur eine teilweise Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung (30 %) erhält und der verbleibende Wert der Dienstleistung in Form der Zahlung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung stammenden Beihilfe abgerechnet wird, die steuerpflichtige Gegenleistung im Sinne von Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG der Gesamtbetrag, den der Dienstleistungserbringer sowohl vom Dienstleistungsempfänger als auch von einem Dritten in Form der Zahlung der Beihilfe erhält?
Vorinstanz: Administratîvâ apgabaltiesa (Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 173 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.07.2024
Erledigungs-Az: Rs C-87/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 11 23