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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-171/23 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuerhinterziehung
Rechtsfrage: Verpflichtet das Unionsrecht, wenn die objektiven Umstände des Falls darauf hindeuten, dass eine Mehrwertsteuerhinterziehung durch die Gründung einer neuen Gesellschaft bzw. die Unterbrechung der steuerlichen Kontinuität der Geschäftstätigkeit der früheren Gesellschaft begangen wurde, wobei der Steuerpflichtige weiß oder wissen müsste, dass er sich an einer solchen Tat beteiligt hat, auch dann die nationalen Behörden und Gerichte zur Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht (nicht zur Ablehnung des Antrags auf Mehrwertsteuererstattung), wenn das nationale Gesetz eine solche Feststellung zum Zeitpunkt des Eintretens des steuerbaren Ereignisses nicht vorsieht?
Vorinstanz: Upravni sud u Zagrebu (Kroatien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 179 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.10.2024
Erledigungs-Az: Rs C-171/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 16 17