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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-719/22 (EuGH)
§§: VO (EU) Nr. 1071/2012, DVO (EU) Nr. 430/2013, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 1, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 5, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 6, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 9
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Antidumpingzoll, China, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke, Rohrverbindungsstücke
Rechtsfrage: Verstoßen die Verordnung Nr. 1071/2012 und die Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 gegen die Art. 1, 5, 6 und 9 der Grundverordnung Nr. 1225/2009, soweit sie die Einfuhr von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Ursprung in der Volksrepublik China Antidumpingzöllen unterwerfen, wenn diese Waren weder im Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens noch in der Einleitungsbekanntmachung hinsichtlich der Antidumpingmaßnahme als betroffene Ware eingestuft wurden, kein Beweismaterial zu Dumping, Schädigung und Schadensursache vorgelegt wurde, und die Europäische Kommission auf keinerlei Weise den Normalwert der Ware, ihren Ausfuhrpreis, die etwaige Dumpingspanne, die etwaige Schädigung, den Schadensumfang, die Auswirkungen anderer bekannter Faktoren auf die Schädigung, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung sowie die Notwendigkeit untersucht hat, diese Waren (gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Gusseisen mit Kugelgrafit) im Unionsinteresse Antidumpingzöllen zu unterwerfen?
Vorinstanz: Hof van beroep te Antwerpen (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 189 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.11.2024
Erledigungs-Az: Rs C-719/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 19 19