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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 48/17 (BFH)
§§: EStG § 6 a Abs. 1 Nr. 2, EStG § 6 a Abs. 1 Nr. 3, BetrAVG § 3 Abs. 5, BetrAVG § 4 Abs. 5
Schlagwörter Pensionsrückstellung, Pensionszusage, Abfindung, Schriftform
Rechtsfrage: Steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung: Wahrung des Schriftformgebots und Eindeutigkeitsgebots bei einer Abfindungsleistung: 1. Sind Abfindungsklauseln Bestandteil der Pensionszusage und unterliegen deshalb auch im Hinblick auf die zu erwartende Abfindungsleistung dem Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG? - 2. Darf die Abfindungsregelung keinen schädlichen Kürzungsvorbehalt i.S. des § 6 a Abs. 1 Nr. 2 EStG beinhalten? Muss die Abfindung dem Wert des gesamten Versorgungsversprechens zum Abfindungszeitpunkt entsprechen (Gebot der Wertgleichheit)? - 3. Sind das Schriftformgebot und Eindeutigkeitsgebot und das Gebot der Wertgleichheit auch ohne Angabe einer konkret benannten Sterbetafel und eines konkret benannten Abzinsungssatzes gewahrt, wenn zur Berechnung der Abfindung auf die nach dem Betriebsrentengesetz geltenden Regelungen verwiesen wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 21.02.2017
Vorinstanz/AZ: 1 K 141/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 09 42
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.07.2019
Erledigungs-Az: XI R 48/17
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 13 98