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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-770/21 (EuGH)
§§: ZK Art. 70 Abs. 1, ZK Art. 70 Abs. 3, ZK Art. 44 Abs. 1, ZK Art. 22 Abs. 7, ZK Art. 74 Abs. 2, DVO (EU) 2015/2447 Art. 127 Abs. 1 Buchst. b, DVO (EU) 2015/2447 Art. 142 Abs. 4 Buchst. b, Grundrechtecharta Art. 41, Grundrechtecharta Art. 47, VO (EU) Nr. 1308/2013, VO (EU) 2017/891
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zollkodex, Obst, Gemüse, Einfuhr, Preis, Rechnung, Vorsteuerabzug, Zollanmeldung, Transaktionswert, Käufer, Verkäufer, Personengesellschaft, Tarifierung, Nachweis
Rechtsfrage: 1. Ist davon auszugehen, dass in Anbetracht des Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Verbindung mit Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 1 und Abs. 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse für die Beurteilung der Voraussetzung in Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex, dass "der Käufer und der Verkäufer . nicht verbunden [sind]", im Hinblick auf die Anwendung des Transaktionswerts von Waren für Zollzwecke im Rahmen einer konkreten Zollanmeldung für die Einfuhr von Gemüse als relevant anzusehen sind: - die Angaben über die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten der Wareneinfuhr und des Verkaufs derselben Waren auf der ersten Handelsstufe in der Union, und zwar über langfristige und wiederkehrende Lieferungen von Waren derselben Art, in erheblichen Mengen und zu einem erheblichem Wert, die die Schlussfolgerung ausschließen, dass die Beziehung bei der zu beurteilenden konkreten Einfuhr zufällig war; - die Angaben über die für die Lieferungen ausgestellten Rechnungen, die Zahlung des Preises, die Erfassung der Rechnungen in der Buchhaltung und in den Mehrwertsteuer-Büchern des Einführers bzw. das für die konkrete Einfuhr ausgeübte Recht auf Vorsteuerabzug; - dass der angegebene Transaktionswert der zu beurteilenden konkreten Einfuhr deutlich über dem von der Kommission zum Zweck der Anwendung von Einfuhrzöllen im Gemüsesektor bestimmten pauschalen Einfuhrwert für dieselbe Ware liegt, während dieselbe Ware in der Union mit Verlust verkauft wird; - dass der Einführer weder einen von den Zollbehörden verlangten Handelsvertrag im Zusammenhang mit der konkreten Einfuhr noch ein Dokument über ein anderes Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern vorgelegt hat? - Wenn die genannten Umstände relevant sind, erlauben sie es dann, den einführenden und den ausführenden Händler bzw. den Einführer und den Käufer auf der ersten Handelsstufe in der Union als "Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften" bzw. als verbundene Personen im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Buchst. b und Art. 142 Abs. 4 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union einzustufen? - Falls die genannten Umstände zwar relevant sind, aber nicht ausreichen, um die Händler als verbundene Personen anzusehen, ist dann für die Zwecke der Prüfung nach Art. 75 Abs. 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 zu beurteilen, ob die Beziehung zwischen den Händlern die Bestimmung des höheren Preises der konkreten Einfuhrwaren beeinflusst hat, damit der Vermeidung von Zöllen und dem Verlust von Steuereinnahmen für den Unionshaushalt, auch unter Berücksichtigung des anschließenden Verkaufs mit Verlust auf der ersten Handelsstufe in der Union, entgegengewirkt wird? Wenn die genannten Umstände relevant sind, erlauben sie es dann, den einführenden und den ausführenden Händler bzw. den Einführer und den Käufer auf der ersten Handelsstufe in der Union als "Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften" bzw. als verbundene Personen im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Buchst. b und Art. 142 Abs. 4 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union einzustufen? Falls die genannten Umstände zwar relevant sind, aber nicht ausreichen, um die Händler als verbundene Personen anzusehen, ist dann für die Zwecke der Prüfung nach Art. 75 Abs. 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 zu beurteilen, ob die Beziehung zwischen den Händlern die Bestimmung des höheren Preises der konkreten Einfuhrwaren beeinflusst hat, damit der Vermeidung von Zöllen und dem Verlust von Steuereinnahmen für den Unionshaushalt, auch unter Berücksichtigung des anschließenden Verkaufs mit Verlust auf der ersten Handelsstufe in der Union, entgegengewirkt wird? - 2. Ist aus Art. 47 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ausgelegt in Verbindung mit dem Recht des Einführers auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, der Pflicht der Zollbehörden nach Art. 29 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 des Zollkodex, die Entscheidung mit Gründen zu versehen, sowie den Umständen des Falles und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das erstinstanzliche Gericht im Klageverfahren gegen die Entscheidung deren Rechtmäßigkeit von Amts wegen auch unter in der Klage nicht geltend gemachten Gesichtspunkten zu prüfen und von Amts wegen neue Beweise zu erheben und Sachverständige zu bestellen hat, abzuleiten, dass: - die Voraussetzung nach Art. 70 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, dass "der Käufer und der Verkäufer . nicht verbunden [sind] oder die Verbindung . den Preis nicht beeinflusst [hat]", erstmals im Verfahren vor Gericht festgestellt werden kann, oder muss die Zollbehörde diese Frage bereits im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung beurteilen? - wenn der Einführer die verfahrensrechtliche Möglichkeit hatte, aber nicht ausdrücklich erklärt hat, dass er den Wert der eingeführten Waren anhand der deduktiven Methode nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union bestimmen wird, es wegen der expliziten Ausschlussfrist für die genannte Feststellung gegen Art. 75 Abs. 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse verstoßen würde, wenn dieser Wert erstmalig im Klageverfahren gegen die Entscheidung vor Gericht festgestellt werden würde, auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Einwände des Einführers, die sich darauf stützen, dass der Verkaufspreis der Ware in der Union nahe bei dem angegebenen Transaktionswert liege? - 3. Folgt aus Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse, wonach "der Einführer . alle Unterlagen vor[legt], die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind", im Licht der Auslegung in Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichtshofs vom 11.3.2020, BV, Rs Ñ-160/18, EU:C:2020:190, für den Beweis des angegebenen Transaktionswerts nach Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex der Union unter den Umständen des vorliegenden Falles, dass: - die Zollbehörden und im Klageverfahren das Gericht verpflichtet sind, den Umstand, dass die eingeführte Ware, Gemüse, in der Union mit Verlust verkauft wird, als ernsthaftes Indiz dafür zu berücksichtigen, dass der angegebene Einfuhrpreis künstlich überhöht war, auch im Hinblick auf die Beurteilung der Verbundenheit der Personen, die Einfluss auf den angegebenen Transaktionswert hatte, und zwar u.a., um Zollvermeidung und Steuerausfällen entgegenzuwirken? - der Einführer verpflichtet ist, einen Vertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument zum Nachweis des für die Waren beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union zu zahlenden Preises vorzulegen, oder genügt der Nachweis der Zahlung des angegebenen Werts der Ware bei der Einfuhr? Oder - der Einführer nur die in Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 ausdrücklich genannten Unterlagen als Nachweis des angegebenen Transaktionswerts bei der Einfuhr von Gemüse vorzulegen hat, so dass die Umstände, die den mit Verlust erfolgenden Verkauf derselben Waren in der Union betreffen, für die Beurteilung nach Art. 75 Abs. 6 dieser Verordnung hinsichtlich der Nichtanerkennung des Transaktionswerts und der Festsetzung des Einfuhrzolls unerheblich sind? - 4. Folgt aus Art. 75 Abs. 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie aus der Auslegung im Urteil vom 16.6.2016, EURO 2004. Hungary, Rs Ñ-291/15, EU:C:2016:455, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, dass der Zollwert bei der Einfuhr von Gemüse aus Drittländern nicht nach dem angegebenen Transaktionswert zu bestimmen ist, wenn: - der angegebene Transaktionswert deutlich über dem von der Kommission für dieselbe Ware zum Zweck der Anwendung von Einfuhrzöllen im Gemüsesektor bestimmten pauschalen Einfuhrwert liegt; - die Zollbehörde die Echtheit der Rechnung und des Belegs über die Zahlung des Warenpreises, die als Beweis für den tatsächlich gezahlten Einfuhrpreis vorgelegt werden, weder bestreitet noch anderweitig in Frage stellt; - der Einführer trotz Aufforderung der Zollbehörde Folgendes nicht vorgelegt hat: einen Vertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument zum Nachweis des für die Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union zu zahlenden Preises, einschließlich zusätzlicher Beweise für die wirtschaftlichen Elemente der Ware, die den höheren Wert beim Kauf vom Ausführer rechtfertigen, [etwa] für ein Bioprodukt oder eine besondere Qualität der konkreten Gemüsepartie?
Vorinstanz: Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 138 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.09.2023
Erledigungs-Az: Rs C-770/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 17 27