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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 42/21 (BFH)
§§: GrEStG § 6 Abs. 3, GrEStG § 7 Abs. 2
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Gesamthand, Alleineigentum
Rechtsfrage: Übertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand mit Personen- und Beteiligungsidentität mit nachfolgender Übertragung eines Flurstücks gegen Ermäßigung der Gesellschaftsbeteiligung - Zur Frage, ob die Auskehrung des Flurstücks zum Alleineigentum an einen Gesellschafter zum anteiligen Entfall der Begünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG (in Höhe der Differenz zwischen seiner bisherigen und neuen Beteiligungshöhe) bei allen übrigen der neugegründeten GbR zugeordneten Grundstücke führt. Kann § 7 Abs. 2 GrEStG nicht zur Anwendung gelangen, da die anderen Flurstücke mit dem ausgekehrten Flurstück (Baulandqualifikation) keine wirtschaftliche Einheit bilden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 06.10.2021
Vorinstanz/AZ: 5 K 756/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 04 02