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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 3/22 (BFH)
§§: GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, GrEStG § 8, GrEStG § 9, BewG § 12 Abs. 3, BewG § 13 Abs. 3
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Erbbaurecht, Gegenleistung, Kapitalwert, Abzinsung, Bemessungsgrundlage
Rechtsfrage: Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei einer Verlängerung eines Erbbaurechts - Ist der kapitalisierte Erbbauzins der Verlängerungsjahre (auch) zwischen dem notariellen Abschluss (Besteuerungszeitpunkt) bis zum Beginn des Verlängerungszeitpunkts des Erbbaurechts abzuzinsen? - Im konkreten Fall wurde mit notariellem Vertrag in 2018 eine Laufzeitverlängerung des Erbbaurechts um 44 Jahre beginnend ab 1.1.2071 vereinbart. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 30.09.2020
Vorinstanz/AZ: 5 K 235/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 13 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.07.2024
Erledigungs-Az: II R 3/22
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 15 63