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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-388/23 (EuGH)
§§: KN Pos. 1516, DVO (EU) 2019/1661
Schlagwörter EG, EU, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif, Öl, Fischöl, Glycerin, Ethanol, Veresterung
Rechtsfrage: 1. Ist die KN-Position 1516 dahin auszulegen, dass sie Beschränkungen enthält, die sich auf die Art der Veresterung eines tierischen Öls und den Stoff, mit dem diese vorgenommen wird, auswirken, und, wenn ja, worin bestehen dieses Beschränkungen? - 2. Muss ein tierisches Öl wie Fischöl mit Glycerin verestert worden sein, damit es unter die Position 1516 fällt? - 3. Ist ein tierisches Öl wie Fischöl, das mit Ethanol verestert wurde, von einer Einreihung in Position 1516 auszuschließen? - 4. Kommt es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen darauf an, inwieweit die Ware den in Position 1516 genannten Verarbeitungen unterzogen wurde, und, wenn ja, anhand welcher Kriterien ist diese Beurteilung vorzunehmen? - 5. Wirkt sich die Beantwortung der vorstehenden Fragen auf die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1661 der Kommission vom 24.9.2019 aus und, wenn ja, wie?
Vorinstanz: Rechtbank Noord-Holland (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2023/114
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.12.2024
Erledigungs-Az: Rs C-388/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 19 14