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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 19/22 (BFH)
§§: AO § 177, AO § 174, UStG § 20 Satz 3
Schlagwörter Änderungsmöglichkeit, Gesetzeslücke, Analoge Anwendung, Vereinnahmte Entgelte
Rechtsfrage: 1. Ist der Anwendungsbereich des § 177 AO in Fällen einer Änderung von Steuerbescheiden nach § 174 AO grundsätzlich eingeschränkt? - 2. Kann bei Änderungen der zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes bei Dauersachverhalten eine gesetzliche Regelungslücke anzunehmen sein, die die analoge Anwendung des § 20 Satz 3 UStG rechtfertigt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 01.09.2022
Vorinstanz/AZ: 2 K 112/19
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.08.2024
Erledigungs-Az: V R 19/22
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 17 92