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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 29/15 (BFH)
§§: UStG § 17 Abs. 1, UStG § 17 Abs. 2, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Schlagwörter Berichtigung, Anzahlung, Vorsteuerabzug, Lieferung, Sonstige Leistung
Rechtsfrage: 1. Ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 UStG die Lieferung oder die sonstige Leistung rückgängig zu machen, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wird und die Anzahlung zurückerstattet wurde, der Besteller der Lieferung (oder sonstigen Leistung) vor Ausführung derselben aber eine Anzahlung entrichtet hat und diese bereits der Umsatzsteuer unterworfen bzw. für diese die Vorsteuer gewährt wurde? - 2. Kann die im Zusammenhang mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG vorgeschriebenen Besteuerung von Anzahlungen stehende Regelung des § 17 UStG - die Berichtigung beim Leistenden sowie beim Leistungsempfänger und damit auch die Berichtigung beim Zahlungsempfänger sowie beim Zahlenden sind von denselben Voraussetzungen abhängig - entsprechend dem EuGH-Urteil FIRIN vom 13.3.2014 Rs C-107/13, EU:C:2014:151 = SIS 14 10 42, - statt der o.g. Verzahnung ein Auseinanderfallen der Berichtigungen beim Zahlenden und beim Zahlungsempfänger - ausgelegt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 16.07.2015
Vorinstanz/AZ: 14 K 277/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 24 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.09.2016
Erledigungs-Az: V R 29/15
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 21.9.2016) - Hinweis: Das Verfahren hat nach Fortführung / Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen erhalten (V R 9/19).
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 26 04