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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 20/17 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 1, EStG § 16 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 3
Schlagwörter Veräußerungsgewinn, Nutzungsrecht, Immaterielles Wirtschaftsgut, Einheitlichkeit, Entgelt, Wertaufhellung, Lizenz
Rechtsfrage: Ist das einheitliche Entgelt für die Übertragung von Marken- und Namensrechten auch in Höhe eines auf Namensrechte entfallenden Anteils zur Ermittlung eines gewerblichen Veräußerungsgewinns heranzuziehen und inwieweit ist ein den Namensrechten zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Zuordnung zum betrieblichen Bereich des Klägers beizumessender Wert hierbei abzuziehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.06.2019
Erledigungs-Az: X R 20/17
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 15 20