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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 13/12 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 4 Satz 3, EStG § 15 Abs. 4 Satz 4, EStG § 15 Abs. 4 Satz 5
Schlagwörter Termingeschäft, Zurechnung, Verlustausgleich, Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Rechtsfrage: 1. Fällt der Aufwand eines Gruppenunternehmens aus einer gruppeninternen Umlagevereinbarung unter das Verlustausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn er darauf beruht, dass Ergebnisse, die eine gruppenzugehörige Holdinggesellschaft aus bestimmten Zinstermingeschäften erzielt, aufgrund der Umlagevereinbarung anteilig anderen Gruppenunternehmen weiterberechnet werden? - 2. Kann ein CMS-Spread-Ladder-Zinsswap (Zahlungspflicht in Abhängigkeit von der Höhe der Differenz zwischen dem Zweijahres- und dem Zehnjahres-Swapsatz) der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs (Zinsverbilligung eines Betriebsmittelkredits) dienen, so dass entsprechende Verluste gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG vom Verlustausgleichsverbot ausgenommen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 19.04.2012
Vorinstanz/AZ: 11 K 3120/10 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 20 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.08.2014
Erledigungs-Az: X R 13/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 29 68