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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 10/22 (BFH)
§§: UStG § 1 Abs. 1 a, UStG § 15 a Abs. 1, UStG § 15 a Abs. 2
Schlagwörter Vorsteuerberichtigung, Grundstücksveräußerung, Steuerfreiheit
Rechtsfrage: Abgrenzung der Vorsteuerberichtigung nach § 15 a Abs. 1 und Abs. 2 UStG: Ist die (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks nebst dazugehöriger Planungsleistungen für den Bau von Vermietungsobjekten auch dann eine nur einmalige Verwendung des Grundstücks zur Ausführung eines Umsatzes, wenn der Grundstückseigentümer in der Planungsphase Hilfsumsätze aus der übergangsweisen Genehmigung der Aufstellung von Werbemedien auf dem Grundstück erzielt? Setzt die berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung eines im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens voraus, dass dieses bereits eine gewisse objektive Verfestigung erfahren hat und reichen die Herstellung der Baureife und der Abschluss von Gewerberaummietverträgen für ein noch zu erstellendes Objekt hierfür jedenfalls dann nicht aus, wenn das objektiv zutage getretene Geschäftsmodell dem eines Bauträgers/Grundstücksentwicklers entspricht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 02.03.2022
Vorinstanz/AZ: 4 K 38/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 06 46
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.11.2024
Erledigungs-Az: XI R 10/22
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 19 78