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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-105/22 (EuGH)
§§: AEUV Art. 56
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer, Erstattung, Ausfuhr, Kraftfahrzeug, Pkw, Dienstleistungsfreiheit
Rechtsfrage: Sind Art. 56 AEUV und der Grundsatz der Einstufigkeit der Verbrauchsteuer als Steuer auf den tatsächlichen Verbrauch sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie Art. 107 Abs. 1 der Ustawa o podatku akcyzowym (Gesetz über die Verbrauchsteuer) vom 6.12.2008 entgegenstehen, soweit sie die Erstattung der anteilig im Verhältnis zur Zeit seiner Nutzung im Inland berechneten Verbrauchsteuer auf die Ausfuhr eines zugelassenen Personenkraftwagens an den Steuerpflichtigen verhindert?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 207 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.05.2023
Erledigungs-Az: Rs C-105/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 09 59