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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 19/22 (BFH)
§§: EStG § 67, EStG § 70 Abs. 1 Satz 2, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 3, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 3
Schlagwörter Kindergeld, Ausland, Diskriminierung, Auszahlung
Rechtsfrage: 1. Muss eine Weiterleitung des im Heimatland gestellten Kindergeldantrags nur dann erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Zusammentreffen von Familienleistungen mehrerer Mitgliedstaaten gegeben ist? - 2. Ergibt sich eine europarechtswidrige Diskriminierung, wenn es nicht auf den Kindergeldantrag im Heimatland ankommt und erst auf eine Antragstellung im Zeitpunkt des Zusammentreffens von Familienleistungen abgestellt wird? - 3. Stellt der alleinige Hinweis auf § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG für sich betrachtet keine Einschränkung der vorgenommenen Festsetzung dar, weshalb der Auszahlungsanspruch auch für die streitgegenständlichen Zeiträume besteht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 30.03.2022
Vorinstanz/AZ: 3 K 783/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 06 42
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.08.2024
Erledigungs-Az: III R 19/22
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 17 91