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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-509/22 (EuGH)
§§: RL 2008/118/EG Art. 7 Abs. 4
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer, Verlust, Vernichtung, freier Verkehr, Steueraussetzung, Lager, unvorhersehbare Ereignisse, Haftung, Fahrlässigkeit
Rechtsfrage: 1. Ist erstens der Begriff der unvorhersehbaren Ereignisse, auf die Verluste im Verfahren der Steueraussetzung zurückzuführen sind, gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118/EG wie der Fall höherer Gewalt dahin auszulegen, dass er Umstände erfasst, die außerhalb der Sphäre des zugelassenen Lagerinhabers liegen, ungewöhnlich und unvorhersehbar sowie trotz Aufwendung der gebotenen Sorgfalt unvermeidbar sind und sich objektiv gänzlich seiner Kontrollmöglichkeit entziehen? - 2. Kommt es ferner für den Ausschluss der Haftung im Fall unvorhersehbarer Ereignisse auf die Sorgfalt an, die bei den zur Verhinderung des schädigenden Ereignisses erforderlichen Vorkehrungen aufgewandt wurde, und, wenn ja, in welchem Umfang? - 3. Ist, subsidiär zu den ersten beiden Fragen, eine Bestimmung wie Art. 4 Abs. 1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504 vom 26.10.1995, die eine nicht grobe Fahrlässigkeit (derselben Person oder Dritter) mit unvorhersehbaren Ereignissen und höherer Gewalt gleichsetzt, mit der Regelung in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118/EG vereinbar, die insbesondere bezüglich der "Fahrlässigkeit" des Verursachers oder des Steuersubjekts keine weiteren Voraussetzungen enthält? - 4. Lässt sich schließlich die ebenfalls im angeführten Art. 7 Abs. 4 enthaltene Wendung "oder einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erteilten Genehmigung" als eine Möglichkeit für den Mitgliedstaat verstehen, eine weitere allgemeine Kategorie (leichte Fahrlässigkeit) festzulegen, die sich auf die Definition der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Fall der Vernichtung oder des Verlusts der Ware auswirken kann, oder kann sie eine solche Bestimmung nicht erfassen, weil sie stattdessen dahin zu verstehen ist, dass sie sich auf spezifische Fallkonstellationen bezieht, die im Einzelfall genehmigt oder jedenfalls nach anhand objektiver Merkmale definierter Fallgruppen abgegrenzt werden?
Vorinstanz: Corte suprema di cassazione (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 389 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.04.2024
Erledigungs-Az: Rs C-509/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 06 91