Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 23/03
§§: EStG § 40 a Abs. 4 Nr. 2, EStG § 42 d
Schlagwörter Einheitliches Arbeitsverhältnis, Geringfügig Beschäftigte, Haftung, Lohnsteuer, Aushilfslohn, Lohnsteuerpauschalierung
Rechtsfrage: Ist die Tätigkeit als Sekretärin und als Aushilfsverkäuferin im Rahmen zweier verschiedener, buchführungstechnisch getrennter Betriebe desselben Inhabers (Selbständige Tätigkeit und Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer) ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass die pauschale Versteuerung des Aushilfslohns trotz der unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich Tätigkeit und Arbeitszeit nicht zulässig ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 21.02.2003
Vorinstanz/AZ: 11 K 1158/01 L
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 864
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 30 94
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision