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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 43/22 (BFH)
§§: AEUV Art. 49, AEUV Art. 54, DBA-Niederlande Art. 5, DBA-Niederlande Art. 20 Abs. 2, DBA-Niederlande Art. 33 Abs. 5
Schlagwörter Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Verlust
Rechtsfrage: Berücksichtigung von finalen ausländischen Betriebsstättenverlusten aus der Beteiligung an einer niederländischen Personengesellschaft: 1. Sind neben den Betriebsstättengewinnen nach Art. 5 DBA-Niederlande auch die Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen? - 2. Befinden sich ausländische Betriebsstätten im Bezug auf Maßnahmen, die der Ansässigkeitsstaat der (Mutter-)Gesellschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung derer Gewinne ergreift, grundsätzlich nicht in einer mit der Situation einer inländischen Betriebsstätte vergleichbaren Situation? - 3. Besteht im Fall einer Freistellungsbetriebsstätte keine unionsrechtliche Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Berücksichtigung von finalen Verlusten? - 4. Das Verfahren I R 49/17 war durch Beschluss vom 15.12.2020 bis zum Abschluss des beim EuGH anhängigen Verfahrens Rs C-538/20 ausgesetzt. - 5. Nach dem EuGH-Urteil vom 22.9.2022 Rs C-538/20 (EU:C:2022:717) wird das Verfahren unter dem neuen Az. I R 43/22 (I R 49/17) fortgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 28.03.2017
Vorinstanz/AZ: 12 K 3541/14 G, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 20 87
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: I R 49/17 -- Zurücknahme der Klage