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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 44/22 (BFH)
§§: FGO § 52 d
Schlagwörter Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rechtsanwalt, Bevollmächtigter, Elektronische Übermittlung
Rechtsfrage: Ist für die Beurteilung, ob eine elektronische Übermittlungspflicht gemäß § 52 d FGO besteht, auf die Gesellschaftsform (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), oder auf für diese organschaftlich handelnden Partner (Rechtsanwalt) abzustellen? Ist das FG verpflichtet auf § 52 d FGO hinzuweisen und wenn ja, welche Anforderungen sind an den Hinweis zu stellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 06.10.2022
Vorinstanz/AZ: 4 K 1341/22
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 20 15
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision