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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 27/18 (BFH)
§§: EStG § 33 Abs. 2 Satz 4, EStG § 33 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, GG
Schlagwörter Prozesskosten, Außergewöhnliche Belastung, Zivilprozess, Kind, Verfassungsmäßigkeit
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinem Kind (Kindeswohl) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG abzugsfähig, da es verfassungsrechtlich geboten ist, die Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse" auch in einem immateriellen Sinn zu deuten? - Sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits wegen des Kindesunterhalts und eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige als armutsgefährdet gilt? - Verfassungsmäßigkeit des § 33 b Abs. 2 Nr. 2 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 07.05.2018
Vorinstanz/AZ: 7 K 257/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 17 92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.08.2020
Erledigungs-Az: VI R 27/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 16 75