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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 22/18 (BFH)
§§: EStG § 32 d Abs. 5 Satz 3, EStG § 20 Abs. 6 Satz 1, AEUV Art. 49, AEUV Art. 63
Schlagwörter Ausländische Einkünfte, Quellensteuer, Verlustverrechnung, Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit
Rechtsfrage: Beschränkt § 32 d Abs. 5 EStG im Streitjahr 2010 die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit, weil ausländische quellenbesteuerte Kapitaleinkünfte mit nicht ausgeglichenen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden, wodurch es - trotz Minderung des inländischen Verlustvortrags - nicht zu einer Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer kommt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 17.05.2018
Vorinstanz/AZ: 13 K 3342/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 19 92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.11.2021
Erledigungs-Az: VIII R 22/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 04 34