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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-641/22 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. g
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Rentenfonds, Sondervermögen
Rechtsfrage: Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Mitglieder eines Rentenfonds, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, ein Anlagerisiko tragen, und führt dies dazu, dass der Rentenfonds ein "Sondervermögen" im Sinne dieser Bestimmung darstellt? Ist dabei von Bedeutung: - ob die Mitglieder ein individuelles Anlagerisiko tragen, oder reicht es aus, dass die Mitglieder als Gemeinschaft und sonst keiner die Folgen der Ergebnisse der Anlagen tragen? - wie hoch das kollektive bzw. individuelle Risiko ist? - inwiefern für die Höhe der Rentenleistungen andere Faktoren wie der Zeitraum des Rentenaufbaus, die Höhe des Arbeitsentgelts und der Abzinsungsfaktor mitbestimmend sind? - dass der Arbeitgeber für den Zeitraum von 2014 bis 2020 eine Garantie bis 250 000 000 Euro für die Verwirklichung des angestrebten Rentenaufbaus übernommen hat?
Vorinstanz: Rechtbank Gelderland (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 35 S. 26
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.09.2024
Erledigungs-Az: Rs C-639/22 bis C-644/22 (C-639/22, C-640/22, C-641/22, C-642/22, C-643/22, C-644/22)
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 13 94