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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 40/07 (BFH)
§§: EigZulG § 5, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1
Schlagwörter Einkunftsgrenze, Ehegatten, Getrennte Veranlagung, Zusammenveranlagung, Miteigentümer
Rechtsfrage: Einkunftsgrenze bei Eheleuten - Verfassungsmäßigkeit des § 5 Satz 2 EigZulG i.d.F. des HBeglG 2004: Hat bei Eheleuten, die im Erstjahr und im vorangegangenen Jahr die Einkunftsgrenze in Höhe von 140000 EUR überschritten und im Erstjahr gemäß § 26 a EStG getrennte Veranlagung gewählt haben, auch der Ehepartner, der mit seinen Einkünften unterhalb der Einkunftsgrenze von 70000 EUR liegt, keinen Anspruch mehr auf die seinem Miteigentumsanteil entsprechende Eigenheimzulage, weil § 5 Satz 2 EigZulG i.d.F. des HBeglG 2004 nur noch an die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung und nicht wie bisher an die von den Eheleuten gewählte Veranlagungsart anknüpft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 11.06.2007
Vorinstanz/AZ: 5 K 2146/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 26 79
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.12.2007
Erledigungs-Az: IX R 40/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 24 65