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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 24/21 (BFH)
§§: GewStG § 9 Abs. 1 Satz 2, BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, HGB § 340 b
Schlagwörter Erweiterte Kürzung, Gewerbesteuer, Hotel, Vermietung, Ausschließlichkeit
Rechtsfrage: Führt bei der Vermietung einer Hotelimmobilie die Änderung des Mietvertrags dahin, dass das zuvor mitvermietete Hotelinventar auf den Mieter übertragen wird und von diesem bei Ablauf des Mietvertrags Inventar und Einrichtung in unter Berücksichtigung des Zeitablaufs gleicher Art, Umfang und Qualität zurückzuübertragen ist, dazu, dass nunmehr keine schädliche Nebentätigkeit mehr vorliegt und daher die erweiterte Kürzung zu gewähren ist? Besteht zwischen der Mitvermietung des Inventars und dessen entgeltlicher, auf die Dauer des Rahmenverhältnisses begrenzter Überlassung im Wege eines Pensionsgeschäfts ein rechtserheblicher Unterschied? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 29.09.2021
Vorinstanz/AZ: 4 K 36/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 18 45
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.01.2024
Erledigungs-Az: IV R 24/21 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 08 06
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