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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-316/18 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Steuerbefreiung, Steuerpflicht
Rechtsfrage: 1. Ist eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen steuerbefreiten und nicht steuerpflichtigen Umsätzen, um über die Frage entscheiden zu können, ob die auf solche Umsätze entfallende Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann? - 2. Ist es trotz des Umstands, dass Verwaltungsgebühren nur in Bezug auf eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Anlagetätigkeit entstehen, möglich, den notwendigen Zusammenhang zwischen diesen Kosten und den wirtschaftlichen Tätigkeiten herzustellen, die mit den aus den Anlagegeschäften resultierenden Einnahmen mitfinanziert werden, um so unter Verweis auf Art und Umfang der nachgelagerten wirtschaftlichen Tätigkeit, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, einen Vorsteuerabzug zu gestatten? Inwieweit kommt es dabei auf den Zweck an, zu dem die erzielten Einnahmen verwendet werden? - 3. Ist eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen der Mehrwertsteuer, die im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung eines Unternehmens anfällt, und der Mehrwertsteuer, mit der selbst laufende Einnahmen generiert werden, die sich von laufenden Einnahmen aus nachgelagerter wirtschaftlicher Tätigkeit unterscheiden?
Vorinstanz: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 249 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.07.2019
Erledigungs-Az: Rs C-316/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 09 66