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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 28/21 (BFH)
§§: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, UStAE Abschn. 15.2 c Abs. 16, RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 168
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Büro, Unternehmerische Nutzung, Zuordnung, Zeitpunkt
Rechtsfrage: Vorsteuerabzug für ein Büro in einem ansonsten nicht unternehmerisch genutzten Gebäude und Mitteilung der Zuordnungsentscheidung an das zuständige Finanzamt: Ist die Kennzeichnung eines Raumes in einer Bauzeichnung mit dem Wort "Arbeiten" ein ausreichendes Indiz für die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen? Muss die Zuordnungsentscheidung dem zuständigen Finanzamt bis zur gesetzlichen Abgabefrist der betreffenden Steuererklärung mitgeteilt werden? - Das Verfahren XI R 3/19 wurde nach Entscheidung des EuGH vom 14.10.2021 in dem Verfahren Rs C-45/20 wieder aufgenommen und wird unter dem Az. XI R 28/21 (XI R 3/19) fortgeführt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.03.2018
Vorinstanz/AZ: 5 K 249/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 19 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.05.2022
Erledigungs-Az: XI R 28/21
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: XI R 3/19 -- Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 10 54
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