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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 43/20 (BFH)
§§: AO § 2 Abs. 2, DBA-Luxemburg Art. 14 Abs. 1, EStG § 1 Abs. 1, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, GG Art. 80 Abs. 1
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Berufskraftfahrer, Arbeitslohn, Aufteilung, Luxemburg, Vorsorgeaufwendungen
Rechtsfrage: Aufteilung des Arbeitslohns eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers: 1. Können die nicht rechtswirksam durch die KonsVerLUXV (BGBl 2012 I S. 1484) in innerstaatliches Recht überführten Regelungen zu Berufskraftfahrern in der Konsultationsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland (BStBl 2011 I S. 849) in Fällen, in denen Aufzeichnungen über die tatsächliche Arbeitszeit im jeweiligen Staat fehlen, zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts als "Auslegungshilfe" herangezogen werden? - 2. Ist das Tatbestandsmerkmal "keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen" im Beschäftigungsstaat i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG dahingehend auszulegen, dass damit die Abzugsfähigkeit der Beiträge der jeweiligen Versicherungssparte gemeint ist? - 3. Ist die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG enthaltene Einschränkung und der damit einhergehende Ausschluss einer Doppelbegünstigung im Grundsatz unionsrechtskonform? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 07.10.2020
Vorinstanz/AZ: 1 K 1272/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 18 88
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.06.2023
Erledigungs-Az: I R 43/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 16 77
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